Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 177/1935dRGBl. römisch eins S 177/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 13Paragraph 13
(1)Absatz eins,Die Vertretung des Amtsarztes ist durch einen Arzt zu sichern, der in der Regel beamteter Arzt sein muß.
(2)Absatz 2,Wird der Stellvertreter als beamteter Arzt angestellt, ohne daß er die staatsärztliche Prüfung abgelegt hat, so soll er diese innerhalb eines Jahres nach seiner Anstellung im Gesundheitsamt ablegen. Der Reichsminister des Innern kann während einer Übergangszeit von drei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Erleichterungen hinsichtlich einzelner Bedingungen der Prüfung gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR12129476
Alte Dokumentnummer
N8193512379I