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§ 19

Fassungen
ab 01.12.1938 — dRGBl. I S 177/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 19 heute01.12.1938 dRGBl. I S 177/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 177/1935

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.12.1938dRGBl. I S 177/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei
Sondervorschriften

Staatliche Gesundheitsämter

Paragraph 19

  1. Absatz eins,Die staatlichen Gesundheitsämter üben ihre Tätigkeit in Anlehnung an die untere Verwaltungsbehörde aus und haben ihre Aufgaben in steter Fühlungnahme und enger Zusammenarbeit mit dieser Behörde durchzuführen.
  2. Absatz 2,Die untere Verwaltungsbehörde hat den Amtsarzt an allen Angelegenheiten zu beteiligen, die für die Durchführung der Aufgaben des Gesundheitsamts von Bedeutung sind oder von Bedeutung werden können. Der Amtsarzt ist zu Sitzungen, in denen solche Angelegenheiten erörtert werden, von der unteren Verwaltungsbehörde in gleicher Weise hinzuzuziehen, wie ein Beamter des Gemeindeverbandes (Stadtkreises) in leitender Stellung. Er hat in den Sitzungen beratende Stimme.
  3. Absatz 3,Näheres regelt die Dienstordnung.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010217

Dokumentnummer

NOR12129482

alte Dokumentnummer

N8193512385I