Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 177/1935dRGBl. römisch eins S 177/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Abschnitt IIIAbschnitt römisch drei
Übergangsvorschriften
§ 23Paragraph 23
Solange für die Gesundheitsämter keine Reichsgebührenordnung erlassen ist (§ 7 des Gesetzes), haben die Ämter für die Erfüllung der ihnen im § 3 des Gesetzes übertragenen Aufgaben Gebühren nach Gebührenordnungen des Landes oder der Kreise zu erheben. Das Nähere regelt die oberste Landesbehörde.Solange für die Gesundheitsämter keine Reichsgebührenordnung erlassen ist (Paragraph 7, des Gesetzes), haben die Ämter für die Erfüllung der ihnen im Paragraph 3, des Gesetzes übertragenen Aufgaben Gebühren nach Gebührenordnungen des Landes oder der Kreise zu erheben. Das Nähere regelt die oberste Landesbehörde.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR12129486
alte Dokumentnummer
N8193512389I