Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 177/1935dRGBl. römisch eins S 177/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 3Paragraph 3
(1)Absatz eins,In Stadtkreisen mit mehr als 400 000 Einwohnern können Bezirksstellen des Gesundheitsamts eingerichtet werden.
(2)Absatz 2,Gehören zu dem Bezirk des Gesundheitsamts mehrere Kreise oder größere kreisangehörige Gemeinden, so ist die Einrichtung von Nebenstellen des Gesundheitsamts zulässig.
(3)Absatz 3,Die Einrichtung von Bezirksstellen und Nebenstellen bedarf der Genehmigung, die von der obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde erteilt wird.
(Anm.: Abs. 4 gegenstandslos)Anmerkung, Absatz 4, gegenstandslos)
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR12129466
alte Dokumentnummer
N8193512369I