Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 177/1935dRGBl. römisch eins S 177/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 5Paragraph 5
Zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen (§ 3 Abs. 1 Nr. II des Gesetzes) hat das Gesundheitsamt durch ärztlichen Rat mitzuwirken, wie gesundheitliche Schädigungen der dabei Beteiligten vermieden werden können; gegebenenfalls sind von ihm Veranstaltungen auf den bezeichneten Gebieten ärztlich zu überwachen.Zur Förderung der Körperpflege und Leibesübungen (Paragraph 3, Absatz eins, Nr. römisch zwei des Gesetzes) hat das Gesundheitsamt durch ärztlichen Rat mitzuwirken, wie gesundheitliche Schädigungen der dabei Beteiligten vermieden werden können; gegebenenfalls sind von ihm Veranstaltungen auf den bezeichneten Gebieten ärztlich zu überwachen.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR12129468
alte Dokumentnummer
N8193512371I