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§ 13

Fassungen
ab 01.12.1938 — dRGBl. I S 215/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 13 heute01.12.1938 dRGBl. I S 215/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 215/1935

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.12.1938dRGBl. I S 215/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 13

  1. Absatz eins,Das staatliche Gesundheitsamt hat Berichte, die es in Angelegenheiten des Gesundheitswesens seiner vorgesetzten Dienstbehörde erstattet, durch die Hand des Leiters des Kreises einzureichen. Berichtet dieser seiner vorgesetzten Dienstbehörde über gesundheitliche Angelegenheiten des Kreises, so hat er den Bericht vorher dem Gesundheitsamt zur Kenntnis zu geben und eine etwa abweichende Stellungnahme dieses Amtes seinem Berichte beizufügen.
  2. Absatz 2,Hält der Leiter des Kreises eine Maßnahme des Gesundheitsamtes mit den Belangen der allgemeinen Verwaltung nicht für vereinbar, so hat er, falls sich ein Einvernehmen nicht herstellen läßt, die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Ist dies wegen Gefahr im Verzuge nicht möglich, so ist der Leiter des Kreises befugt, einstweilige Anordnungen zu treffen.
  3. Absatz 3,Der Absatz eins, Satz 2 findet entsprechende Anwendung, wenn das Gesundheitsamt eine Einrichtung des Kreises ist und der Leiter des Kreises der Aufsichtsbehörde berichtet.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129500

alte Dokumentnummer

N8193537670L