Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung – Allgemeiner Teil
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 215/1935dRGBl. römisch eins S 215/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Abschnitt IIAbschnitt römisch zwei
Die Ärzte des Gesundheitsamtes
§ 21Paragraph 21
(1)Absatz eins,Der Amtsarzt ist von der vorgesetzten Dienstbehörde in sein Amt einzuführen.
(2)Absatz 2,Über die Einführung und die damit verbindende Übergabe des Inventars und der Akten des Gesundheitsamtes ist eine Niederschrift zu fertigen, von der eine beglaubigte Abschrift zu den Akten des Gesundheitsamtes zu geben ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR12129508
alte Dokumentnummer
N8193537678L