Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung – Allgemeiner Teil
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 215/1935dRGBl. römisch eins S 215/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 25Paragraph 25
(1)Absatz eins,Ärzte, die in die Amtsarztlaufbahn eintreten wollen, können nach Erfüllung der durch die Prüfungsordnung festgelegten Bedingungen auf ihren Antrag von der obersten Landesbehörde widerruflich bestellt und dem staatlichen Gesundheitsamt als Medizinalassessoren beigegeben werden. Sie können als solche zur Dienstleistung an einem kommunalen Gesundheitsamt unter Fortfall ihrer staatlichen Bezüge beurlaubt werden.
(2)Absatz 2,Der Amtsarzt hat sich ihre wissenschaftliche und dienstliche Förderung angelegen sein zu lassen, ihre Amts- und Geschäftsführung dauernd zu überwachen und der staatlichen Aufsichtsbehörde zum 1. Februar jeden Jahres darüber zu berichten.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR12129512
alte Dokumentnummer
N8193537682L