Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
ab 01.12.1938 — dRGBl. I S 215/1935 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.12.1938 dRGBl. I S 215/1935 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Dienstordnung – Allgemeiner Teil

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 215/1935

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.12.1938dRGBl. I S 215/1935

Außerkrafttretensdatum

Index

82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht

Text

Paragraph 4

  1. Absatz eins,Die Ärzte des Gesundheitsamtes dürfen zum Zwecke der amtlichen Besichtigung alle der Aufsicht des Gesundheitsamtes unterstellten Anstalten, Anlagen, Räume und Örtlichkeiten betreten.
  2. Absatz 2,Sie führen eine von der Aufsichtsbehörde ausgestellte Ausweiskarte.
  3. Absatz 3,Von Besichtigungen, die im gesundheitspolizeilichen Interesse stattfinden, ist die Ortspolizeibehörde rechtzeitig zu benachrichtigen, wenn ihre Mitwirkung angezeigt ist.
  4. Absatz 4,Der Leiter eines kommunalen Gesundheitsamtes hat dem Leiter des Kreises einen Bericht über das Ergebnis derjenigen Besichtigungen zu erstatten, bei denen es sich um Anstalten oder Anlagen des Kreises handelt. Der Leiter des Kreises hat eine Abschrift des Berichtes der Aufsichtsbehörde zur Kenntnisnahme einzureichen.

Zuletzt aktualisiert am

06.09.2017

Gesetzesnummer

10010218

Dokumentnummer

NOR12129491

alte Dokumentnummer

N8193537661L