Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung – Allgemeiner Teil
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 215/1935dRGBl. römisch eins S 215/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 9Paragraph 9
(1)Absatz eins,Sind gemäß § 3 der Ersten Durchführungsverordnung Bezirksstellen eingerichtet, so ist eine derselben „Hauptstelle“. Diese hat die Aufgaben, die einer Bezirksstelle obliegen; auch sind ihr die Aufsicht über die anderen Bezirksstellen und diejenigen Aufgaben für den ganzen Kreis zu übertragen, welche zur Wahrung der Einheitlichkeit zusammengefaßt werden müssen. Die Hauptstelle wird vom Amtsarzte geleitet.Sind gemäß Paragraph 3, der Ersten Durchführungsverordnung Bezirksstellen eingerichtet, so ist eine derselben „Hauptstelle“. Diese hat die Aufgaben, die einer Bezirksstelle obliegen; auch sind ihr die Aufsicht über die anderen Bezirksstellen und diejenigen Aufgaben für den ganzen Kreis zu übertragen, welche zur Wahrung der Einheitlichkeit zusammengefaßt werden müssen. Die Hauptstelle wird vom Amtsarzte geleitet.
(2)Absatz 2,Für die übrigen Bezirksstellen gelten folgende Bestimmungen:
Der Leiter muß voll besoldeter beamteter Arzt sein und soll den Erfordernissen für die Anstellung eines Amtsarztes genügen.
Der Bezirksstelle werden die Aufgaben des § 3 des Gesetzes zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit die Hauptstelle sich dieselben nicht vorbehält.Der Bezirksstelle werden die Aufgaben des Paragraph 3, des Gesetzes zur selbständigen Erledigung übertragen, soweit die Hauptstelle sich dieselben nicht vorbehält.
Der Schriftverkehr der Bezirksstelle mit der vorgesetzten Dienstbehörde ist durch die Hauptstelle zu leiten.
Zuletzt aktualisiert am
06.09.2017
Dokumentnummer
NOR12129496
alte Dokumentnummer
N8193537666L