Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
Kundmachungsorgan
MBl. I S 327/1935MBl. römisch eins S 327/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 27Paragraph 27
Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene.
Gemeinnützige Bestrebungen auf dem Gebiete der Wohnungshygiene, Errichtung von (Arbeiter- und) Werkwohnungen, hat das Gesundheitsamt anzuregen und zu unterstützen.
Schlagworte
Arbeiterwohnung
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40054971