Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
Kundmachungsorgan
MBl. I S 327/1935MBl. römisch eins S 327/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 33Paragraph 33
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 33Paragraph 33
Verkehr mit Fleisch, Schlachthäuser.
Bei der Überwachung des Verkehrs mit Fleisch und des allgemeinen hygienischen Betriebs in den Schlachthäusern hat das Gesundheitsamt die gesundheitlichen Interessen der Bevölkerung unbeschadet der Aufsicht durch den Veterinärbeamten wahrzunehmen und etwa erforderlich werdende Gutachten zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40054977