Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
Kundmachungsorgan
MBl. I S 327/1935MBl. römisch eins S 327/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 46Paragraph 46
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 46
Gesundheitliche Beobachtung staatlicher Betriebe.Paragraph 46,, Gesundheitliche Beobachtung staatlicher Betriebe.
Das Gesundheitsamt hat die in seinem Bezirke gelegenen, unter die Vorschriften der Reichsgewerbeordnung oder der Berggesetze fallenden Staatsbetriebe in gleicher Weise wie die privaten Betriebe gesundheitlich zu beobachten. Bei Betrieben, die der Aufsicht des Oberbergamts unterstellt sind, ist eine Anzeige über die Sachlage auch dem zuständigen Oberbergamt zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40054990