Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
Kundmachungsorgan
MBl. I S 327/1935MBl. römisch eins S 327/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 48Paragraph 48
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 48Paragraph 48
Krankenfürsorge auf Handelsschiffen.
Das Gesundheitsamt hat den Reedern den Arzt und den Apotheker zu bezeichnen, denen die Prüfung der Ausrüstung der Handelsschiffe mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln sowie mit Lebensmitteln zur Krankenpflege übertragen werden soll (§ 15 der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juli 1905 – Reichsgesetzbl. S. 568), und sich die Bescheinigungen über den Befund (Absätze 2 und 3 daselbst) vorlegen zu lassen.Das Gesundheitsamt hat den Reedern den Arzt und den Apotheker zu bezeichnen, denen die Prüfung der Ausrüstung der Handelsschiffe mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln sowie mit Lebensmitteln zur Krankenpflege übertragen werden soll (Paragraph 15, der Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 3. Juli 1905 – Reichsgesetzbl. S. 568), und sich die Bescheinigungen über den Befund (Absätze 2 und 3 daselbst) vorlegen zu lassen.
Schlagworte
Arzneimittel, RGBl. S 568/1905
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40054992