Kurztitel
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
Kundmachungsorgan
MBl. I S 327/1935MBl. römisch eins S 327/1935
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 6Paragraph 6
Apothekerassistenten.
Das Gesundheitsamt wacht darüber, daß in den Apotheken nur solche Kandidaten der Pharmazie beschäftigt werden, welche die durch §§ 15 bis 45 der Apothekerprüfungsordnung vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialbl. S. 769) vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, oder solche Assistenten, denen gemäß §§ 19, Abs. 2, 48 der Prüfungsordnung vor vollständig bestandener Prüfung eine Genehmigung hierzu erteilt worden ist. Bis auf weiteres ist es nicht zu beanstanden, wenn Apothekerassistenten beschäftigt werden, die nach den Bestimmungen der Apothekerprüfungsordnung vom 18. Mai 1904 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 150) die in den §§ 3 bis 15 dieser Prüfungsordnung und ihrer Nachträge vorgesehene Vorprüfung bestanden haben, oder die auf Grund einer im Ausland abgelegten gleichartigen Prüfung ausnahmsweise zur Beschäftigung als Apothekerassistenten zugelassen worden sind (vgl. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. Februar 1902 – Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 23). Handelt es sich um einen Kandidaten der Pharmazie, so ist darauf zu achten, daß das Zeugnis dem durch § 46 der Apothekerprüfungsordnung vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialbl. S. 769) vorgeschriebenen Muster entspricht.Das Gesundheitsamt wacht darüber, daß in den Apotheken nur solche Kandidaten der Pharmazie beschäftigt werden, welche die durch Paragraphen 15 bis 45 der Apothekerprüfungsordnung vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialbl. S. 769) vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, oder solche Assistenten, denen gemäß Paragraphen 19,, Absatz 2, 48, der Prüfungsordnung vor vollständig bestandener Prüfung eine Genehmigung hierzu erteilt worden ist. Bis auf weiteres ist es nicht zu beanstanden, wenn Apothekerassistenten beschäftigt werden, die nach den Bestimmungen der Apothekerprüfungsordnung vom 18. Mai 1904 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 150) die in den Paragraphen 3 bis 15 dieser Prüfungsordnung und ihrer Nachträge vorgesehene Vorprüfung bestanden haben, oder die auf Grund einer im Ausland abgelegten gleichartigen Prüfung ausnahmsweise zur Beschäftigung als Apothekerassistenten zugelassen worden sind vergleiche Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. Februar 1902 – Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 23). Handelt es sich um einen Kandidaten der Pharmazie, so ist darauf zu achten, daß das Zeugnis dem durch Paragraph 46, der Apothekerprüfungsordnung vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialbl. S. 769) vorgeschriebenen Muster entspricht.