Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
Kundmachungsorgan
MBl. I S 327/1935MBl. römisch eins S 327/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 65Paragraph 65
(1)Absatz eins,Bei der Aufnahme von Geisteskranken, Psychopathen, Epileptikern und Idioten in Anstalten hat das Gesundheitsamt mitzuwirken und gegebenenfalls sich gutachtlich zu äußern.
(2)Absatz 2,Die Pflegestellen der in fremden Familien untergebrachten Geisteskranken, Epileptikern und Idioten sind gemäß den in den einzelnen Bezirken bestehenden Vorschriften zu beaufsichtigen. Bei Mißständen ist gegebenenfalls eine andere Unterbringung in die Wege zu leiten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40055009