Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
Kundmachungsorgan
MBl. I S 327/1935MBl. römisch eins S 327/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 72Paragraph 72
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
Abschnitt XXI.Abschnitt römisch 21 .
Leichenwesen, Erd- und Feuerbestattung.
§ 72Paragraph 72
Leichenschau.
Das Gesundheitsamt hat darauf hinzuwirken, daß die Leichenschau nach Möglichkeit überall eingerichtet und möglichst von Ärzten durchgeführt wird. Insbesondere hat das Gesundheitsamt auf die sorgfältige Ausstellung der Totenscheine durch die Ärzte zu achten.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40055016