Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil
Kundmachungsorgan
MBl. I S 327/1935MBl. römisch eins S 327/1935
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 81Paragraph 81
Geschäftsbücher, Listenführung, Registratur, Postsendungen.
(1)Absatz eins,Zu führen sind:
ein Tagebuch, ein Reisetagebuch, ein Terminkalender, ein Inventarverzeichnis, ein Aktenverzeichnis, ein Gebührenverzeichnis, ferner die erforderlichen Übersichten.
(2)Absatz 2,Der gesamte Schriftverkehr ist, soweit er beim Gesundheitsamt verbleibt, in übersichtlicher Form der Registratur einzuverleiben. Bei urschriftlichen Vorgängen ist ein entsprechender Aktenvermerk aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Dienstmarken dürfen nur im amtlichen Schriftverkehr verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2017
Dokumentnummer
NOR40055025