Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des Walfischfanges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1936Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 19Artikel 19
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 19.
1. Das vorliegende Abkommen wird nach Ablauf eines Zeitraumes von drei Jahren, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens, gekündigt werden können.
2.Ziffer 2 Die Kündigung des Abkommens geschieht durch eine schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär des Völkerbundes, der alle Mitglieder des Völkerbundes und die Nichtmitgliedstaaten von jeder solchen Mitteilung sowie vom Tage ihres Einlangens benachrichtigen wird.
3.Ziffer 3 Die Kündigung wird sechs Monate nach Erhalt der Mitteilung wirksam werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40003368