Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des Walfischfanges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1936Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 21Artikel 21
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 21.
Das vorliegende Abkommen wird vom Generalsekretär des Völkerbundes eingetragen werden, sobald es in Kraft getreten ist.
Urkund dessen haben die vorerwähnten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf am 24. September 1931 in einem einzigen Exemplar, das in den Archiven des Sekretariats des Völkerbundes verwahrt werden wird und von dem eine beglaubigte Gleichschrift allen Mitgliedern des Völkerbundes und den Nichtmitgliedstaaten übermittelt werden wird.
(Folgen die Unterschriften.)
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40003370