Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des Walfischfanges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1936Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 3.
Das vorliegende Abkommen findet keine Anwendung auf die an den Küsten der Gebiete der Hohen Vertragschließenden Teile lebenden Einwohner, vorausgesetzt,
1.Ziffer eins daß sie nur Kähne, Pirogen und andere kleine ausschließlich bei den Einwohnern übliche Fahrzeuge benützen, die nur mit Segel oder Ruder fortbewegt werden;
2.Ziffer 2 daß sie keine Feuerwaffen gebrauchen;
3.Ziffer 3 daß sie nicht im Dienst von Personen stehen, die nicht zu den Einwohnern gehören;
4.Ziffer 4 daß sie nicht verpflichtet sind, ihre Beute Dritten abzuliefern.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40003352