Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Regelung des Walfischfanges
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 55/1936Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1936,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
89/08 Tier- und Pflanzenschutz
Text
Artikel 7.
Die Schützen und Besatzungen der Walfischfängerschiffe werden derart angeworben werden, daß ihre Entlohnung, soweit sie vom Ergebnis der Jagd abhängig ist, zum großen Teil nach Umständen, wie Größe, Art, Wert der gefangenen Wale und Menge des gewonnenen Tranes, und nicht nur nach der Zahl der gefangenen Walfische bemessen wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40003356