Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Salzburger Almkanal
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 420/1937Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten
Text
Übertragung der Verwaltung.
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Der österreichische Bundesschatz überträgt mit 1. Mai 1938 die Verwaltung und die Betriebsführung des Stifts- und Nonntalarmes (§ 2, Punkt c) an die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm.Der österreichische Bundesschatz überträgt mit 1. Mai 1938 die Verwaltung und die Betriebsführung des Stifts- und Nonntalarmes (Paragraph 2,, Punkt c) an die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm.
(2)Absatz 2,Mit dem gleichen Zeitpunkte überträgt der österreichische Bundesschatz die Verwaltung und Betriebsführung des Salzburger Almkanals hinsichtlich der im § 2 unter den Punkten a, b und e genann Teilstücke und seine auf diese Teilstücke sich beziehenden Wasserrech an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal.Mit dem gleichen Zeitpunkte überträgt der österreichische Bundesschatz die Verwaltung und Betriebsführung des Salzburger Almkanals hinsichtlich der im Paragraph 2, unter den Punkten a, b und e genann Teilstücke und seine auf diese Teilstücke sich beziehenden Wasserrech an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal.
(3)Absatz 3,Aus diesem Anlasse erhält die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal vom Bunde als Abfindung einen einmaligen außerordentlichen Instandsetzungsbeitrag von 180.000 S, zahlbar im Dezember 1937 zuhanden der Landeshauptmannschaft Salzburg.
(4)Absatz 4,Der im Absatz 3 genannte Betrag ist ausschließlich für größere Instandsetzungsarbeiten bestimmt und für diesen Zweck gebunden. Die Freigabe wird vom Landeshauptmann auf Grund der nach § 6, Absatz 2, vorgelegten Bauprogramme nach Maßgabe des Baufortschrittes gegen späteren Nachweis widmungsgemäßer Verwendung bewilligt und ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal aus eigenen Mitteln zusätzliche Erneuerungsarbeiten in einem Umfange bewerkstelligt, der im Hinblick auf die Erfordernisse eines Durchschnittsjahres angemessen erscheint.Der im Absatz 3 genannte Betrag ist ausschließlich für größere Instandsetzungsarbeiten bestimmt und für diesen Zweck gebunden. Die Freigabe wird vom Landeshauptmann auf Grund der nach Paragraph 6,, Absatz 2, vorgelegten Bauprogramme nach Maßgabe des Baufortschrittes gegen späteren Nachweis widmungsgemäßer Verwendung bewilligt und ist an die Voraussetzung geknüpft, daß die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal aus eigenen Mitteln zusätzliche Erneuerungsarbeiten in einem Umfange bewerkstelligt, der im Hinblick auf die Erfordernisse eines Durchschnittsjahres angemessen erscheint.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2019
Dokumentnummer
NOR12129545
Alte Dokumentnummer
N8193712172I