Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
ab 20.12.1937 — BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7 heute20.12.1937 BGBl. Nr. 420/1937 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Salzburger Almkanal

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 420 aus 1937,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

20.12.1937BGBl. Nr. 420/1937

Außerkrafttretensdatum

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Almmeister.

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Zur Erfüllung aller ihr obliegenden Aufgaben hat die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal einen Almmeister und wenigstens einen Almmeisterstellvertreter zu bestellen. Diese müssen sachkundig und mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut sein.
  2. Absatz 2,Der Almmeister und sein Stellvertreter sind von der Wasserrechtsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu beeiden und dürfen ihr Amt erst zurücklegen, wenn ein Nachfolger bestellt und beeidet ist.
  3. Absatz 3,Die Wasserrechtsbehörde kann die Vornahme der Beeidigung verweigern, wenn gegen die hiefür Beantragten persönliche Bedenken vorliegen oder wenn ein Wechsel in der Person des bisherigen Almmeisters (Stellvertreters) aus öffentlichen Rücksichten untunlich ist.
  4. Absatz 4,Erscheint ein Weiterverbleiben des bisherigen Almmeisters (Stellvertreters) in seinem Amte aus triftigen Gründen nicht mehr möglich und weigert sich die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal, ihn zu entheben und einen anderen geeigneten Nachfolger zu bestellen, dann kann die Wasserrechtsbehörde die Enthebung selbst aussprechen und einen neuen Almmeister (Stellvertreter) auf Kosten der Genossenschaft berufen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2019

Gesetzesnummer

10010225

Dokumentnummer

NOR12129528

alte Dokumentnummer

N8193712155I