Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1983 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 230/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.198330.06.1997 BGBl. Nr. 230/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1937

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 230/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Dieses Bundesgesetz finden auf Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen mit Ausnahme von Blumensämereien und – sofern dies im einzelnen besonders bestimmt wird – auf Kartoffelknollen Anwendung.
  2. Absatz 2,Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen dürfen im geschäftlichen Verkehr als Saatgut nur bezeichnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Litera a
      Reinheit und Keimfähigkeit müssen mindestens die in den Normen der Bundesanstalt für Pflanzenbau jeweils festgesetzten Grenzwerte erreichen;
    2. Litera b
      es muß sich – außer bei Gemüsesämereien – um Sorten, die im „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ (Paragraph eins, Pflanzenzuchtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,) eingetragen sind, oder um Sorten oder Herkünfte (Ökotypen) handeln, die sonst auf Grund ihres Anbauwertes für die Landeskultur von Bedeutung sind;
    3. Litera c
      Sämereien von Getreide einschließlich Mais (soweit es sich nicht um Zucker- oder Speisemaissorten handelt) müssen den Voraussetzungen für die Bezeichnung „anerkanntes Saatgut“ (Paragraph 4, Absatz 3,) entsprechen.
    Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Zuchtbuchkommission (Paragraph 3, Pflanzenzuchtgesetz) ein Verzeichnis der Sorten und Herkünfte (Ökotypen), die gemäß Litera b, sonst auf Grund ihres Anbauwertes für die Landeskultur von Bedeutung sind, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Wenn der Anbauwert einer Sorte oder Herkunft (Ökotyp) nur für bestimmte Teile des Bundesgebietes gegeben ist, so ist auf diese Tatsache im Verzeichnis hinzuweisen.
  3. Absatz 3,Werden Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ohne die Bezeichnung „Saatgut“ gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt, so müssen sie mit der Bezeichnung „nicht zur Saat geeignet“ oder einer anderen Bezeichnung versehen werden, die unzweifelhaft erkennen läßt, daß die Sämereien nicht als Saatgut in Verkehr gesetzt werden.
  4. Absatz 4,Wenn Sämereien, die mit der Bezeichnung „Saatgut“ versehen sind, und andere Sämereien in den gleichen Räumen zum Verkaufe bereitgestellt werden, so sind sie strenge voneinander gesondert aufzustellen.

Anmerkung

zu Abs. 2: vgl. BGBl. Nr. 515/1994
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982

Schlagworte

Zuckersorte

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129558

Alte Dokumentnummer

N8193737718L