Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1937
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz finden auf Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen mit Ausnahme von Blumensämereien und – sofern dies im einzelnen besonders bestimmt wird – auf Kartoffelknollen Anwendung.
(2)Absatz 2,Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen dürfen im geschäftlichen Verkehr als Saatgut nur bezeichnet werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Reinheit und Keimfähigkeit müssen mindestens die in den Normen der Bundesanstalt für Pflanzenbau jeweils festgesetzten Grenzwerte erreichen;
es muß sich – außer bei Gemüsesämereien – um Sorten, die im „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ (§ 1 Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947) eingetragen sind, oder um Sorten oder Herkünfte (Ökotypen) handeln, die sonst auf Grund ihres Anbauwertes für die Landeskultur von Bedeutung sind;es muß sich – außer bei Gemüsesämereien – um Sorten, die im „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ (Paragraph eins, Pflanzenzuchtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,) eingetragen sind, oder um Sorten oder Herkünfte (Ökotypen) handeln, die sonst auf Grund ihres Anbauwertes für die Landeskultur von Bedeutung sind; Sämereien von Getreide einschließlich Mais (soweit es sich nicht um Zucker- oder Speisemaissorten handelt) müssen den Voraussetzungen für die Bezeichnung „anerkanntes Saatgut“ (§ 4 Abs. 3) entsprechen.Sämereien von Getreide einschließlich Mais (soweit es sich nicht um Zucker- oder Speisemaissorten handelt) müssen den Voraussetzungen für die Bezeichnung „anerkanntes Saatgut“ (Paragraph 4, Absatz 3,) entsprechen.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Zuchtbuchkommission (§ 3 Pflanzenzuchtgesetz) ein Verzeichnis der Sorten und Herkünfte (Ökotypen), die gemäß lit. b sonst auf Grund ihres Anbauwertes für die Landeskultur von Bedeutung sind, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Wenn der Anbauwert einer Sorte oder Herkunft (Ökotyp) nur für bestimmte Teile des Bundesgebietes gegeben ist, so ist auf diese Tatsache im Verzeichnis hinzuweisen.Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hat nach Anhörung der Zuchtbuchkommission (Paragraph 3, Pflanzenzuchtgesetz) ein Verzeichnis der Sorten und Herkünfte (Ökotypen), die gemäß Litera b, sonst auf Grund ihres Anbauwertes für die Landeskultur von Bedeutung sind, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Wenn der Anbauwert einer Sorte oder Herkunft (Ökotyp) nur für bestimmte Teile des Bundesgebietes gegeben ist, so ist auf diese Tatsache im Verzeichnis hinzuweisen.
(3)Absatz 3,Werden Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen ohne die Bezeichnung „Saatgut“ gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt, so müssen sie mit der Bezeichnung „nicht zur Saat geeignet“ oder einer anderen Bezeichnung versehen werden, die unzweifelhaft erkennen läßt, daß die Sämereien nicht als Saatgut in Verkehr gesetzt werden.
(4)Absatz 4,Wenn Sämereien, die mit der Bezeichnung „Saatgut“ versehen sind, und andere Sämereien in den gleichen Räumen zum Verkaufe bereitgestellt werden, so sind sie strenge voneinander gesondert aufzustellen.
Anmerkung
zu Abs. 2: vgl. BGBl. Nr. 515/1994
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129558
Alte Dokumentnummer
N8193737718L