Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
01.01.1983 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 230/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.198330.06.1997 BGBl. Nr. 230/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1937

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 230/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Die zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalten und Stellen (Paragraph 9, Absatz eins,) können sich zur Entnahme der Proben und zum Anlegen der Plomben besonderer fachlich ausgebildeter Organe (Probenehmer) bedienen. Personen, die in Betrieben tätig sind, die Sämereien in Verkehr setzen oder sich mit der Züchtung und Vermehrung von Samen zu Verkaufszwecken befassen, sind hievon ausgeschlossen. Den Probenehmern ist auf Ansuchen der Bundesanstalt für Pflanzenbau, die ihre fachliche Ausbildung zu bestätigen hat, von der nach dem Wohnsitz des Probenehmers zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, insofern sie im Bundes- oder Landesdienste stehen, von ihrer Dienstbehörde eine Ausweisungsurkunde auszustellen.
  2. Absatz 2,Ein Probenehmer darf ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihm in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Dauer seiner Bestellung und auch nach Erlöschen seiner Funktion nicht offenbaren oder verwerten. Vor der Ausstellung seiner Ausweisurkunde hat er – sofern er nicht im Bundes- oder Landesdienst steht – vor der Bezirksverwaltungsbehörde die getreue Erfüllung seiner Pflichten zu geloben.

Anmerkung

zu Abs. 2: vgl. BGBl. Nr. 515/1994
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982

Schlagworte

Geschäftsgeheimnis, Bundesdienst

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129568

Alte Dokumentnummer

N8193737728L