Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1937
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für die Plombierung ist an die Anstalt oder Stelle, welche die Amtshandlung vornimmt, eine Gebühr zu entrichten, deren Höhe jeweils in geeigneter Weise kundgemacht wird.
(2)Absatz 2,Die Kosten der Plombierung sowie der zu diesem Zwecke vorgenommenen Probeentnahmen und der Untersuchungen werden nach den für die landwirtschaftlichen Versuchsanstalten des Bundes geltenden Gebührenvorschriften bemessen und sind von der Partei zu tragen. Diese Kosten werden im Verwaltungswege hereingebracht.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129569
Alte Dokumentnummer
N8193737729L