Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1937
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Inkrafttretensdatum
08.08.1964
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 12.Paragraph 12,
Die Zollämter und die im § 9, Absatz 1, bezeichneten Anstalten und Stellen und ihre zur Entnahme von Proben befugten Organe haben die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen und – wenn sich der Verdacht einer Zuwiderhandlung ergibt – der Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten. Die Zollämter und die im Paragraph 9,, Absatz 1, bezeichneten Anstalten und Stellen und ihre zur Entnahme von Proben befugten Organe haben die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen und – wenn sich der Verdacht einer Zuwiderhandlung ergibt – der Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten.
(2)Absatz 2,Die Zollämter haben der Bundesanstalt für Pflanzenbau die eingeführten Sämereien der im § 6, Absatz 1, genannten Art unter Angabe von Art und Menge, Name und Adresse des Absenders und Empfängers sowie unter Anschluß einer amtlich gezogenen Probe die Anzeige zu erstatten.Die Zollämter haben der Bundesanstalt für Pflanzenbau die eingeführten Sämereien der im Paragraph 6,, Absatz 1, genannten Art unter Angabe von Art und Menge, Name und Adresse des Absenders und Empfängers sowie unter Anschluß einer amtlich gezogenen Probe die Anzeige zu erstatten.
(3)Absatz 3,Sämereien der im § 6, Absatz 1, genannten Arten, die aus dem Auslande eingeführt wurden, sind vom Empfänger spätestens 30 Tage nach erfolgter zollämtlicher Eingangsabfertigung (Schlußabfertigung) bei der zuständigen Untersuchungsstelle zur Untersuchung und Plombierung vorzustellen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Frist für die Durchführung der Untersuchung und Plombierung aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. In diesem Falle sind die Sämereien vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Untersuchung und Plombierung vorzustellen.Sämereien der im Paragraph 6,, Absatz 1, genannten Arten, die aus dem Auslande eingeführt wurden, sind vom Empfänger spätestens 30 Tage nach erfolgter zollämtlicher Eingangsabfertigung (Schlußabfertigung) bei der zuständigen Untersuchungsstelle zur Untersuchung und Plombierung vorzustellen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Frist für die Durchführung der Untersuchung und Plombierung aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. In diesem Falle sind die Sämereien vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Untersuchung und Plombierung vorzustellen.
Anmerkung
zu Abs. 2: vgl. BGBl. Nr. 515/1994
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129570
Alte Dokumentnummer
N8193737730L