Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
08.08.1964 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1208.08.196430.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1937

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

08.08.1964

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 12,

Die Zollämter und die im Paragraph 9,, Absatz 1, bezeichneten Anstalten und Stellen und ihre zur Entnahme von Proben befugten Organe haben die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen und – wenn sich der Verdacht einer Zuwiderhandlung ergibt – der Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten.

  1. Absatz 2,Die Zollämter haben der Bundesanstalt für Pflanzenbau die eingeführten Sämereien der im Paragraph 6,, Absatz 1, genannten Art unter Angabe von Art und Menge, Name und Adresse des Absenders und Empfängers sowie unter Anschluß einer amtlich gezogenen Probe die Anzeige zu erstatten.
  2. Absatz 3,Sämereien der im Paragraph 6,, Absatz 1, genannten Arten, die aus dem Auslande eingeführt wurden, sind vom Empfänger spätestens 30 Tage nach erfolgter zollämtlicher Eingangsabfertigung (Schlußabfertigung) bei der zuständigen Untersuchungsstelle zur Untersuchung und Plombierung vorzustellen. Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Frist für die Durchführung der Untersuchung und Plombierung aus berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu drei Monaten verlängern. In diesem Falle sind die Sämereien vor Ablauf der eingeräumten Frist zur Untersuchung und Plombierung vorzustellen.

Anmerkung

zu Abs. 2: vgl. BGBl. Nr. 515/1994

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129570

Alte Dokumentnummer

N8193737730L