Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1937
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Inkrafttretensdatum
01.01.1975
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 14.Paragraph 14,
Wer den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 4 oder des § 5 Abs. 1, 3, 4 oder 5, der §§ 6, 8, 8a oder des § 12 Abs. 3 oder des § 13 Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür – unbeschadet der allfälligen strafrechtlichen Verfolgung – mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Wird die Übertretung im Betriebe eines Gewerbes begangen, so kann nach vorheriger zweimaliger Bestrafung überdies von der Gewerbebehörde auf den Entzug der Gewerbeberechtigung auf bestimmte Zeit oder auf immer erkannt werden. Gegen diese Verfügung der Gewerbebehörde steht das Recht der Berufung offen. Wer den Vorschriften der Paragraphen eins, 2, 3, 4, oder des Paragraph 5, Absatz eins, 3, 4, oder 5, der Paragraphen 6, 8, 8 a, oder des Paragraph 12, Absatz 3, oder des Paragraph 13, Absatz 3, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür – unbeschadet der allfälligen strafrechtlichen Verfolgung – mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Wird die Übertretung im Betriebe eines Gewerbes begangen, so kann nach vorheriger zweimaliger Bestrafung überdies von der Gewerbebehörde auf den Entzug der Gewerbeberechtigung auf bestimmte Zeit oder auf immer erkannt werden. Gegen diese Verfügung der Gewerbebehörde steht das Recht der Berufung offen.
(Anm. Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. Nr. 501/1974)Anmerkung Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1974,)
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129572
Alte Dokumentnummer
N8193737732L