Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.1975 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1401.01.197530.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1937

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 14,

Wer den Vorschriften der Paragraphen eins, 2, 3, 4, oder des Paragraph 5, Absatz eins, 3, 4, oder 5, der Paragraphen 6, 8, 8 a, oder des Paragraph 12, Absatz 3, oder des Paragraph 13, Absatz 3, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird hiefür – unbeschadet der allfälligen strafrechtlichen Verfolgung – mit Geld bis zu 30.000 S oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden. Wird die Übertretung im Betriebe eines Gewerbes begangen, so kann nach vorheriger zweimaliger Bestrafung überdies von der Gewerbebehörde auf den Entzug der Gewerbeberechtigung auf bestimmte Zeit oder auf immer erkannt werden. Gegen diese Verfügung der Gewerbebehörde steht das Recht der Berufung offen.

Anmerkung Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1974,)

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129572

Alte Dokumentnummer

N8193737732L