Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.08.1937 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 236/1937 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1501.08.193730.06.1997 BGBl. Nr. 236/1937 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1937

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.08.1937BGBl. Nr. 236/1937

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Im Falle der Bestrafung wegen Zuwiderhandelns gegen eine Bezeichnungs- oder Verpackungsvorschrift dieses Gesetzes ist hinsichtlich der der Verfügung des Bestraften unterliegenden Gegenstände je nach der Sachlage auf Beseitigung der den Vorschriften dieses Gesetzes widersprechenden Bezeichnungen und erforderlichenfalls der sie tragenden Verpackungen oder auf zwangsweise Verpackung und Anbringung der fehlenden vorschriftsmäßigen Bezeichnungen auf den Verpackungen der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Sämereien zu erkennen.
  2. Absatz 2,Sämereien, die entgegen den Vorschriften der Paragraphen 6 und 8 nicht in einer mit der dort vorgeschriebenen Plombe verschlossenen Verpackung feilgehalten oder ausgeführt oder entgegen der Vorschrift des Paragraph 12,, Absatz 3, nicht binnen der vorgeschriebenen Frist zur Untersuchung und Plombierung vorgestellt werden, sind für verfallen zu erklären. Über die Verwendung der für verfallen erklärten Ware entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Untersuchungsanstalt oder -stelle, welche die Anzeige erstattet hat, sowie der zuständigen Landwirtschaftskammer und Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie. Wer für verfallen erklärte Sämereien der im Paragraph 6,, Absatz 1, genannten Arten erstanden hat, hat diese binnen 30 Tagen, vom Tage der Erwerbung gerechnet, der zuständigen Anstalt oder Stelle zur Untersuchung und Plombierung vorzustellen. Im Falle einer Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift finden die Strafbestimmungen des Paragraph 14,, Absatz 1, Anwendung; auch kann der Verfall der Sämereien ausgesprochen werden.
  3. Absatz 3,Zur Sicherung dieser Maßnahmen, die auf Kosten des Bestraften zu vollziehen sind, kann die Bezirksverwaltungsbehörde schon während des Verfahrens die Beschlagnahme (Paragraph 39, römisch fünf. St. G.) der Sämereien, durch die die Übertretung der Anordnungen des Gesetzes begangen wurde, verfügen.
  4. Absatz 4,Ist die Verfolgung oder Bestrafung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die nach den vorstehenden Absätzen zulässigen Verfügungen hinsichtlich der für den geschäftlichen Verkehr bestimmten Sämereien selbständig getroffen werden. Gegen die bezüglichen Bescheide, die allen Beteiligten bekanntzugeben sind, steht jedem Beteiligten binnen zwei Wochen die Berufung ohne aufschiebende Wirkung zu.
  5. Absatz 5,Von einer Verfügung nach Paragraph 14, oder Paragraph 15, ist die Untersuchungsanstalt oder -stelle, welche die Anzeige erstattet hat, zu verständigen.

Schlagworte

Untersuchungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129573

Alte Dokumentnummer

N8193737733L