Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1937
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Inkrafttretensdatum
08.08.1964
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 16.Paragraph 16,
Wer den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 erster Unterabsatz oder 3, des § 2 Abs. 1, 3 oder 4, der §§ 3 oder 4 Abs. 1 bis 3, des § 5, Abs. 3 oder 4, oder des § 6 oder des § 8a zuwiderhandelt, kann, unbeschadet der Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18, 20, bis 26 des Bundesgesetzes B. G. Bl. Nr. 531/1923 gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende Anwendung. Wer den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, erster Unterabsatz oder 3, des Paragraph 2, Absatz eins, 3, oder 4, der Paragraphen 3, oder 4 Absatz eins bis 3, des Paragraph 5,, Absatz 3, oder 4, oder des Paragraph 6, oder des Paragraph 8 a, zuwiderhandelt, kann, unbeschadet der Strafverfolgung, auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 bis 18, 20, bis 26 des Bundesgesetzes B. G. Bl. Nr. 531 aus 1923, gegen den unlauteren Wettbewerb finden entsprechende Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129574
Alte Dokumentnummer
N8193737734L