(3)Absatz 3,Von der Bezeichnung der Beschaffenheit darf bei Gemüsesamen einschließlich der Samen von Halm- und Kohlrüben, wenn sie in Mengen unter 100 Gramm, bei Samen von Roten Rüben (Salatrüben), wenn sie in Mengen unter einem halben Kilogramm, bei Grassamen, wenn sie in Mengen unter fünf Kilogramm, bei Samen von Futterrüben, Erbsen, Bohnen und Wicken, wenn sie in Mengen unter zehn Kilogramm gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden, abgesehen werden. Doch ist auf der Verpackung solcher als „Saatgut“ bezeichneten Sämereien, wenn sie höchstens die angegebene Menge enthält, die Art (§ 4 Abs. 1 erster Satz) und die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz) haltbar und sichtbar anzuführen, ferner muß auf der Verpackung das Fülljahr ersichtlich sein und angegeben werden, daß die Reinheit und Keimfähigkeit der Sämereien mindestens die jeweils mit Kundmachung festgesetzten Grenzwerte erreichen.Von der Bezeichnung der Beschaffenheit darf bei Gemüsesamen einschließlich der Samen von Halm- und Kohlrüben, wenn sie in Mengen unter 100 Gramm, bei Samen von Roten Rüben (Salatrüben), wenn sie in Mengen unter einem halben Kilogramm, bei Grassamen, wenn sie in Mengen unter fünf Kilogramm, bei Samen von Futterrüben, Erbsen, Bohnen und Wicken, wenn sie in Mengen unter zehn Kilogramm gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden, abgesehen werden. Doch ist auf der Verpackung solcher als „Saatgut“ bezeichneten Sämereien, wenn sie höchstens die angegebene Menge enthält, die Art (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz) und die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) (Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz) haltbar und sichtbar anzuführen, ferner muß auf der Verpackung das Fülljahr ersichtlich sein und angegeben werden, daß die Reinheit und Keimfähigkeit der Sämereien mindestens die jeweils mit Kundmachung festgesetzten Grenzwerte erreichen.