Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.08.1964 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 208.08.196430.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1937

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.08.1964

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen, die unter der Bezeichnung „Saatgut“ gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden, müssen – sofern dieses Gesetz nicht anderes bestimmt – handelsüblich verpackt und mit einer den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Bezeichnung ihrer Art, Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit versehen sein.
  2. Absatz 2,Sämereien gleicher Art von Getreide einschließlich Mais, von Hülsenfrüchten und von Ölsaaten dürfen unter der Bezeichnung „Saatgut“ auch in loser Schüttung in Verkehr gesetzt werden.
  3. Absatz 3,Von der Bezeichnung der Beschaffenheit darf bei Gemüsesamen einschließlich der Samen von Halm- und Kohlrüben, wenn sie in Mengen unter 100 Gramm, bei Samen von Roten Rüben (Salatrüben), wenn sie in Mengen unter einem halben Kilogramm, bei Grassamen, wenn sie in Mengen unter fünf Kilogramm, bei Samen von Futterrüben, Erbsen, Bohnen und Wicken, wenn sie in Mengen unter zehn Kilogramm gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden, abgesehen werden. Doch ist auf der Verpackung solcher als „Saatgut“ bezeichneten Sämereien, wenn sie höchstens die angegebene Menge enthält, die Art (Paragraph 4, Absatz eins, erster Satz) und die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) (Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz) haltbar und sichtbar anzuführen, ferner muß auf der Verpackung das Fülljahr ersichtlich sein und angegeben werden, daß die Reinheit und Keimfähigkeit der Sämereien mindestens die jeweils mit Kundmachung festgesetzten Grenzwerte erreichen.
  4. Absatz 4,Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Bezeichnung der Sämereien, die als „Saatgut“ oder ohne diese Bezeichnung feilgehalten werden, und über die Angabe von Art, Sorte oder Herkunft (Ökotyp) und Beschaffenheit bei gewerbsmäßig feilgehaltenen Sämereien gelten auch für öffentliche Ankündigungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind (Preislisten u. dgl.), sowie für schriftliche, den geschäftlichen Verkehr mit Sämereien betreffende Anbote oder Mitteilungen, die an einzelne Personen gerichtet sind.

Schlagworte

Halmrübe

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129559

Alte Dokumentnummer

N8193737719L