Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1937
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Inkrafttretensdatum
20.09.1953
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Alle in diesem Gesetze vorgeschriebenen Bezeichnungen von Saatgut müssen richtig sein und der Wahrheit entsprechen.
(2)Absatz 2,Beim Feilhalten von Sämereien landwirtschaftlicher Kulturpflanzen sind die in diesem Gesetz vorgeschriebenen Bezeichnungen haltbar und sichtbar an der Verpackung oder an einem mit der Verpackung in feste Verbindung gebrachten Anhängezettel anzubringen. Diese Anhängezettel müssen sich jedoch von den amtlichen Anhängeattesten der Untersuchungsanstalten in ihrer Form, Farbe, Größe und Ausstattung deutlich unterscheiden. Wird die Ware in loser Schüttung oder in offen Säcken feilgehalten, so sind die Bezeichnungen auf Stecktafeln ersichtlich zu machen. Beim Verkauf oder bei sonstiger Inverkehrsetzung sind die Bezeichnungen in einem mit der Ware zu übergebenden Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein u. dgl.) anzuführen.
(3)Absatz 3,Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für die im § 2, Absatz 3, angeführten Sämereien, wenn sie nur in den dort angeführten kleinen Mengen feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden.Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten nicht für die im Paragraph 2,, Absatz 3, angeführten Sämereien, wenn sie nur in den dort angeführten kleinen Mengen feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129560
Alte Dokumentnummer
N8193737720L