Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1937
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
08.08.1964
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Art des Saatgutes ist durch Angabe seiner deutschen pflanzenkundlichen Benennung zu bezeichnen, der die volkstümliche Benennung zwischen Klammern beigesetzt werden kann. Die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) des Saatgutes ist wahrheitgemäß, bei den im „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ oder im Verzeichnis gemäß § 1 Abs. 2 eingetragenen Sorten entsprechend dieser Eintragung anzugeben. Wahrheitsgetreue Zusätze zur näheren Bezeichnung der örtlichen Herkunft sind zulässig.Die Art des Saatgutes ist durch Angabe seiner deutschen pflanzenkundlichen Benennung zu bezeichnen, der die volkstümliche Benennung zwischen Klammern beigesetzt werden kann. Die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) des Saatgutes ist wahrheitgemäß, bei den im „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ oder im Verzeichnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, eingetragenen Sorten entsprechend dieser Eintragung anzugeben. Wahrheitsgetreue Zusätze zur näheren Bezeichnung der örtlichen Herkunft sind zulässig.
(2)Absatz 2,Die Beschaffenheit des Saatgutes ist durch Angabe der Reinheit (gewichtsmäßiger Hundertsatz an reinen Samen in der Ware) und Keimfähigkeit (zahlenmäßiger Hundertsatz an gesunden gekeimten Samen, bei Rübensaatgut zahlenmäßiger Hundertsatz an keimfähigen Knäueln in der reinen Ware) ersichtlich zu machen. Ferner ist der Name und der Sitz der Untersuchungsstelle, auf deren Untersuchungsergebnis die Angaben der Beschaffenheit beruhen, anzugeben.
(3)Absatz 3,Als „anerkanntes Saatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, wenn die Angaben über seine Beschaffenheit (Absatz 2) auf einer auch den einwandfreien Gesundheitszustand und die Brauchbarkeit des Saatgutes feststellenden Bescheinigung einer nach den geltenden Vorschriften zur Anerkennung von Saatgut befugten Stelle beruhen. Im Ausland aufgewachsenes Saatgut darf jedoch als „anerkanntes Saatgut“ bezeichnet werden, wenn eine Bescheinigung einer gemäß § 9 Abs. 1 zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalt oder Stelle vorliegt, aus der hervorgeht, daß dieses Saatgut einem Verfahren unterzogen wurde, welches sicherstellt, daß es in Österreich anerkanntem Saatgut gleichwertig ist (Gleichwertigkeitsbescheinigung).Als „anerkanntes Saatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, wenn die Angaben über seine Beschaffenheit (Absatz 2) auf einer auch den einwandfreien Gesundheitszustand und die Brauchbarkeit des Saatgutes feststellenden Bescheinigung einer nach den geltenden Vorschriften zur Anerkennung von Saatgut befugten Stelle beruhen. Im Ausland aufgewachsenes Saatgut darf jedoch als „anerkanntes Saatgut“ bezeichnet werden, wenn eine Bescheinigung einer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalt oder Stelle vorliegt, aus der hervorgeht, daß dieses Saatgut einem Verfahren unterzogen wurde, welches sicherstellt, daß es in Österreich anerkanntem Saatgut gleichwertig ist (Gleichwertigkeitsbescheinigung).
(4)Absatz 4,Die Zulässigkeit von Bezeichnungen, die auf eine züchterische Bearbeitung des Saatgutes hinweisen, ist nach dem Pflanzenzuchtgesetz, BGBl. Nr. 34/1947, zu beurteilen.Die Zulässigkeit von Bezeichnungen, die auf eine züchterische Bearbeitung des Saatgutes hinweisen, ist nach dem Pflanzenzuchtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,, zu beurteilen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129561
Alte Dokumentnummer
N8193737721L