Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
08.08.1964 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 408.08.196430.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1937

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

08.08.1964

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Art des Saatgutes ist durch Angabe seiner deutschen pflanzenkundlichen Benennung zu bezeichnen, der die volkstümliche Benennung zwischen Klammern beigesetzt werden kann. Die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) des Saatgutes ist wahrheitgemäß, bei den im „Zuchtbuch für Kulturpflanzen“ oder im Verzeichnis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, eingetragenen Sorten entsprechend dieser Eintragung anzugeben. Wahrheitsgetreue Zusätze zur näheren Bezeichnung der örtlichen Herkunft sind zulässig.
  2. Absatz 2,Die Beschaffenheit des Saatgutes ist durch Angabe der Reinheit (gewichtsmäßiger Hundertsatz an reinen Samen in der Ware) und Keimfähigkeit (zahlenmäßiger Hundertsatz an gesunden gekeimten Samen, bei Rübensaatgut zahlenmäßiger Hundertsatz an keimfähigen Knäueln in der reinen Ware) ersichtlich zu machen. Ferner ist der Name und der Sitz der Untersuchungsstelle, auf deren Untersuchungsergebnis die Angaben der Beschaffenheit beruhen, anzugeben.
  3. Absatz 3,Als „anerkanntes Saatgut“ darf Saatgut nur bezeichnet werden, wenn die Angaben über seine Beschaffenheit (Absatz 2) auf einer auch den einwandfreien Gesundheitszustand und die Brauchbarkeit des Saatgutes feststellenden Bescheinigung einer nach den geltenden Vorschriften zur Anerkennung von Saatgut befugten Stelle beruhen. Im Ausland aufgewachsenes Saatgut darf jedoch als „anerkanntes Saatgut“ bezeichnet werden, wenn eine Bescheinigung einer gemäß Paragraph 9, Absatz eins, zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien ermächtigten Anstalt oder Stelle vorliegt, aus der hervorgeht, daß dieses Saatgut einem Verfahren unterzogen wurde, welches sicherstellt, daß es in Österreich anerkanntem Saatgut gleichwertig ist (Gleichwertigkeitsbescheinigung).
  4. Absatz 4,Die Zulässigkeit von Bezeichnungen, die auf eine züchterische Bearbeitung des Saatgutes hinweisen, ist nach dem Pflanzenzuchtgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 34 aus 1947,, zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129561

Alte Dokumentnummer

N8193737721L