(1)Absatz eins,Sämereien von Alexandrinerklee, Bokharaklee, Hopfenklee, gewöhnlichem Hornklee, Sumpfhornklee, Inkarnatklee, Luzerne, Persischem Klee, Rotklee, Schwedenklee, Weißklee, Wundklee, Futterrüben und Timothegras dürfen als Saatgut nur in Verpackungen, die mit einer gültigen Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau oder einer anderen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle (§ 9 Abs. 1) verschlossen sind, gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Die Plombe gilt vom Tage der Plombierung bis zu dem diesem Tage nächstfolgenden 31. Oktober. Wurde die Plombierung in den Monaten Juli, August oder September vorgenommen, so erlischt die Gültigkeit der Plombe am 31. Oktober des nachfolgenden Jahres. Bei Futterrüben kann die Gültigkeit der Plombe von der Anstalt oder Stelle, welche die Plombierung vorgenommen hat, auf Grund einer neuerlichen Untersuchung um ein Jahr verlängert werden.Sämereien von Alexandrinerklee, Bokharaklee, Hopfenklee, gewöhnlichem Hornklee, Sumpfhornklee, Inkarnatklee, Luzerne, Persischem Klee, Rotklee, Schwedenklee, Weißklee, Wundklee, Futterrüben und Timothegras dürfen als Saatgut nur in Verpackungen, die mit einer gültigen Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau oder einer anderen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle (Paragraph 9, Absatz eins,) verschlossen sind, gewerbsmäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in Verkehr gesetzt werden. Die Plombe gilt vom Tage der Plombierung bis zu dem diesem Tage nächstfolgenden 31. Oktober. Wurde die Plombierung in den Monaten Juli, August oder September vorgenommen, so erlischt die Gültigkeit der Plombe am 31. Oktober des nachfolgenden Jahres. Bei Futterrüben kann die Gültigkeit der Plombe von der Anstalt oder Stelle, welche die Plombierung vorgenommen hat, auf Grund einer neuerlichen Untersuchung um ein Jahr verlängert werden.