Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutgesetz 1937
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 236/1937 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
20.09.1953
Außerkrafttretensdatum
30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 6 gelten – unbeschadet der Bestimmungen der Landespflanzenschutzgesetze über das Verbot der Verwendung von seidehältigen Sämereien – nicht für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die sich weder mit der Vermehrung von Samen zu Verkaufszwecken noch mit dem Samenhandel befassen, insofern sie lediglich Samen eigener Fechsung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Landwirte der eigenen oder der Nachbargemeinde abgeben. Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 6 gelten – unbeschadet der Bestimmungen der Landespflanzenschutzgesetze über das Verbot der Verwendung von seidehältigen Sämereien – nicht für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, die sich weder mit der Vermehrung von Samen zu Verkaufszwecken noch mit dem Samenhandel befassen, insofern sie lediglich Samen eigener Fechsung im Rahmen der Nachbarschaftshilfe an Landwirte der eigenen oder der Nachbargemeinde abgeben.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
NOR12129564
Alte Dokumentnummer
N8193737724L