Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
01.01.1983 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 230/1982
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 801.01.198330.06.1997 BGBl. Nr. 230/1982 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1937

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1983BGBl. Nr. 230/1982

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Ausfuhr von Sämereien von Getreide einschließlich Mais, von den im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Kleearten und von Futter- und Zuckerrüben in Mengen von mehr als 50 kg, die auf der Verpackung oder in einem der Ware beigegebenen Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein, Ursprungsbescheinigung u. dgl.) als „Saatgut“ (Paragraph eins, Absatz 2,) und mit einem Hinweis auf den Aufwuchs in Österreich gekennzeichnet sind, ist verboten, wenn die Verpackung nicht mit einer Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau oder einer anderen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle (Paragraph 9, Absatz eins,) verschlossen ist.
  2. Absatz 2,Sämereien, deren Ausfuhr gemäß Absatz 1 verboten ist, dürfen weder bei einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Eisenbahn-, Schiffahrts-, Luftverkehrs- oder Kraftwagenunternehmung noch bei irgendeinem anderen Verfrächter oder einem Spediteur zur Beförderung in das Ausland aufgegeben werden.

Anmerkung

zu Abs. 1: vgl. BGBl. Nr. 515/1994
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 230/1982

Schlagworte

Eisenbahnunternehmung, Schiffahrtsunternehmung, Luftverkehrsunternehmung

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129565

Alte Dokumentnummer

N8193737725L