(1)Absatz eins,Die Ausfuhr von Sämereien von Getreide einschließlich Mais, von den im § 6 Abs. 1 genannten Kleearten und von Futter- und Zuckerrüben in Mengen von mehr als 50 kg, die auf der Verpackung oder in einem der Ware beigegebenen Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein, Ursprungsbescheinigung u. dgl.) als „Saatgut“ (§ 1 Abs. 2) und mit einem Hinweis auf den Aufwuchs in Österreich gekennzeichnet sind, ist verboten, wenn die Verpackung nicht mit einer Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau oder einer anderen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle (§ 9 Abs. 1) verschlossen ist.Die Ausfuhr von Sämereien von Getreide einschließlich Mais, von den im Paragraph 6, Absatz eins, genannten Kleearten und von Futter- und Zuckerrüben in Mengen von mehr als 50 kg, die auf der Verpackung oder in einem der Ware beigegebenen Begleitschreiben (Rechnung, Lieferschein, Ursprungsbescheinigung u. dgl.) als „Saatgut“ (Paragraph eins, Absatz 2,) und mit einem Hinweis auf den Aufwuchs in Österreich gekennzeichnet sind, ist verboten, wenn die Verpackung nicht mit einer Plombe der Bundesanstalt für Pflanzenbau oder einer anderen vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigten Anstalt oder Stelle (Paragraph 9, Absatz eins,) verschlossen ist.