(3)Absatz 3,Für Kartoffelknollen finden im übrigen die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 erster Unterabsatz lit. b und zweiter Untersatz sowie Abs. 4, des § 2 Abs. 2, des § 3 Abs. 1 und 2, des § 4 Abs. 1, 3 und 4, des § 7 und des § 8 Abs. 2 sinngemäß Anwendung.Für Kartoffelknollen finden im übrigen die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, erster Unterabsatz Litera b und zweiter Untersatz sowie Absatz 4,, des Paragraph 2, Absatz 2,, des Paragraph 3, Absatz eins und 2, des Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 4, des Paragraph 7 und des Paragraph 8, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.