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§ 8a

Fassungen
08.08.1964 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 8a08.08.196430.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1937

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8 a

Inkrafttretensdatum

08.08.1964

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 8 a,

  1. Absatz eins,Kartoffelknollen dürfen im geschäftlichen Verkehr als „Saatgut“ oder mit einer anderen auf die mögliche Verwendung als Saatgut hinweisenden Bezeichnung, wie zum Beispiel „Pflanzgut“, „Pflanzkartofffel“ u. dgl., nur bezeichnet oder mit den genannten Bezeichnungen als „Österreichische Ware“ ausgeführt werden, wenn diese Angaben durch eine Bescheinigung einer nach den geltenden Vorschriften zur Anerkennung von Saatgut befugten Stelle gedeckt sind.
  2. Absatz 2,Wenn es zur Erkenntlichmachung des Qualitätsunterschiedes geboten erscheint, kann das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Verordnung anordnen, daß im geschäftlichen Verkehr bei Kartoffelsaatgut das Herkunftsland anzugeben ist.
  3. Absatz 3,Für Kartoffelknollen finden im übrigen die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, erster Unterabsatz Litera b und zweiter Untersatz sowie Absatz 4,, des Paragraph 2, Absatz 2,, des Paragraph 3, Absatz eins und 2, des Paragraph 4, Absatz eins, 3 und 4, des Paragraph 7 und des Paragraph 8, Absatz 2, sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129566

Alte Dokumentnummer

N8193737726L