Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
08.08.1964 bis 30.06.1997
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 908.08.196430.06.1997 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Saatgutgesetz 1937

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 236 aus 1937, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

08.08.1964

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/1997

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zur Untersuchung und Plombierung von Sämereien (Paragraph 6,, Absatz 1, und Paragraph 8,, Absatz 1) sind die Bundesanstalt für Pflanzenbau und andere vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft hiezu ermächtigte Anstalten und Stellen berufen. Diese sind von Zeit zu Zeit im Bundesgesetzblatte kundzumachen. In der gleichen Weise sind die Normen und Grenzwerte der Bundesanstalt für Pflanzenbau hinsichtlich Reinheit und Keimfähigkeit von Sämereien und die von dieser Anstalt aufgestellten Plombierungsvorschriften kundzumachen.
  2. Absatz 2,Dem Ansuchen um Plombierung sind Belege über die Sorte oder Herkunft (Ökotyp) der Ware beizulegen. Dem Ansuchen um Plombierung einer Samenmischung ist lediglich die Mischungsanweisung (Paragraph 5,, Absatz 1) beizulegen.
  3. Absatz 3,Sämereien dürfen von der Bundesanstalt für Pflanzenbau und den anderen hiezu ermächtigten Anstalten und Stellen (Absatz 1) nur dann plombiert werden, wenn die vorgeschriebenen Bezeichnungen als richtig und die aus der Ware gezogenen Muster hinsichtlich Reinheit und Keimfähigkeit den Normen oder zumindest den Grenzwerten der Bundesanstalt für Pflanzenbau (Absatz 1) entsprechend befunden wurden und die Verpackung der Ware ohne Verletzung der Plombe nicht geöffnet werden kann. Bei Klee- und Timothegrassamen muß gleichzeitig das aus der Ware gezogene Muster als seidefrei befunden worden sein. Seidefrei sind Sämereien dann, wenn sie keinerlei Arten von Klee- oder Leinseide enthalten.
  4. Absatz 4,Die ermächtigten Anstalten und Stellen (Absatz 1) können die Plombierung schriftlich ohne Angabe von Gründen verweigern. In diesem Falle kann der Einschreiter binnen zwei Wochen die Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft einholen. Die Anstalt oder Stelle, von der die Plombierung abgelehnt wurde, ist an diese Entscheidung gebunden. Bis zur Entscheidung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft und, wenn die Verweigerung bestätigt wurde, auch nach der Entscheidung darf die Plombierung auch von den übrigen ermächtigten Anstalten und Stellen (Absatz 1), welche von der Verweigerung zu verständigen sind, nicht vorgenommen werden.

Anmerkung

zu Abs. 1: vgl. BGBl. Nr. 515/1994

Schlagworte

Kleeseide

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2021

Gesetzesnummer

10010226

Dokumentnummer

NOR12129567

Alte Dokumentnummer

N8193737727L