Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gegenseitige Zulassung der an der Grenze wohnhaften Medizinalpersonen zur Ausübung der Praxis (Deutschland)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 109/1937Bundesgesetzblatt Nr. 109 aus 1937,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1.
Die deutschen Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die an der deutsch-österreichischen Grenze in deutschen Gemeinden wohnhaft sind, sollen das Recht haben, ihre Berufstätigkeit auch in den österreichischen Grenzgemeinden in gleichem Maße, wie ihnen dies in der Heimat gestattet ist, jedoch mit dem Vorbehalt auszuüben, daß sie, abgesehen von dem Falle drohender Lebensgefahr, nicht selbst Arzneimittel an die Kranken verabreichen dürfen. Umgekehrt sollen unter den gleichen Bedingungen die österreichischen Ärzte, Tierärzte und Hebammen, die an der österreichisch-deutschen Grenze in österreichischen Gemeinden wohnhaft sind, zur Berufstätigkeit in den deutschen Grenzgemeinden befugt sein.
Die Namen derjenigen Gemeinden, die im Sinne des vorstehenden Absatzes als österreichische und deutsche Grenzgemeinden anzusehen sind, ergeben sich aus dem beiliegenden Verzeichnis (Anlage I).Die Namen derjenigen Gemeinden, die im Sinne des vorstehenden Absatzes als österreichische und deutsche Grenzgemeinden anzusehen sind, ergeben sich aus dem beiliegenden Verzeichnis (Anlage römisch eins).
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2019
Dokumentnummer
NOR12129551
Alte Dokumentnummer
N8193737711L