Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinheitlichung des Gesundheitswesens in Österreich
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 1680/1938 zuletzt geändert durch dRGBl. I S 390/1942dRGBl. römisch eins S 1680 aus 1938, zuletzt geändert durch dRGBl. römisch eins S 390/1942
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/01 Gesundheitsrecht, Organisationsrecht
Text
§ 7Paragraph 7
Werden die Aufgaben des staatlichen Gesundheitsamts eines Stadtkreises dem staatlichen Gesundheitsamt eines Landkreises übertragen, so ist dieses insoweit nicht Bestandteil der Behörde des Landrats und hat die Stellung eines selbständigen staatlichen Gesundheitsamts im Sinne des § 1 des Gesetzes; es führt insoweit die Bezeichnung:Werden die Aufgaben des staatlichen Gesundheitsamts eines Stadtkreises dem staatlichen Gesundheitsamt eines Landkreises übertragen, so ist dieses insoweit nicht Bestandteil der Behörde des Landrats und hat die Stellung eines selbständigen staatlichen Gesundheitsamts im Sinne des Paragraph eins, des Gesetzes; es führt insoweit die Bezeichnung:
„Staatliches Gesundheitsamt für den Stadtkreis ...“.
Schlagworte
Ausführungsvorschrift
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2018
Dokumentnummer
NOR40210349