Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schädlingsbekämpfungsmittel
Kundmachungsorgan
dRGBl. I S 551/1941 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999dRGBl. römisch eins S 551 aus 1941, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2Paragraph 2
(1)Absatz eins,Thalliumhaltige Ungeziefermittel dürfen nur feilgehalten oder abgegeben werden, wenn sie in hundert Gewichtsteilen höchstens drei Gewichtsteile lösliche Thalliumsalze enthalten und mit Ausnahme thalliumhaltigen Giftgetreides mit mindestens einem Hundertteil eines wasserlöslichen blauen Farbstoffs vermischt sind. Thalliumhaltiges Giftgetreide darf nur dauerhaft dunkelrot gefärbt abgegeben oder feilgehalten werden. Die Abgabe thalliumhaltiger Ungeziefermittel darf nur in dichten, festen und gut verschlossenen Behältnissen erfolgen, die mit der Aufschrift „Gift'', dem Totenkopfzeichen sowie mit der Inhaltsangabe (z. B. thalliumhaltige Zubereitung) deutlich und dauerhaft versehen sind.
(2)Absatz 2,Thalliumhaltige Ungeziefermittel, welche zwar den bisherigen Vorschriften, nicht aber den im Abs. 1 genannten Voraussetzungen entsprechen, dürfen noch innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den Bedingungen des § 1 abgegeben werden.Thalliumhaltige Ungeziefermittel, welche zwar den bisherigen Vorschriften, nicht aber den im Absatz eins, genannten Voraussetzungen entsprechen, dürfen noch innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den Bedingungen des Paragraph eins, abgegeben werden.
Dokumentnummer
NOR12129627
Alte Dokumentnummer
N8194137746L