Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
15.09.1941 bis 31.12.2004 — dRGBl. I S 551/1941 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 215.09.194131.12.2004 dRGBl. I S 551/1941 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schädlingsbekämpfungsmittel

Kundmachungsorgan

dRGBl. römisch eins S 551 aus 1941, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.09.1941dRGBl. I S 551/1941

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. I Nr. 191/1999

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2

  1. Absatz eins,Thalliumhaltige Ungeziefermittel dürfen nur feilgehalten oder abgegeben werden, wenn sie in hundert Gewichtsteilen höchstens drei Gewichtsteile lösliche Thalliumsalze enthalten und mit Ausnahme thalliumhaltigen Giftgetreides mit mindestens einem Hundertteil eines wasserlöslichen blauen Farbstoffs vermischt sind. Thalliumhaltiges Giftgetreide darf nur dauerhaft dunkelrot gefärbt abgegeben oder feilgehalten werden. Die Abgabe thalliumhaltiger Ungeziefermittel darf nur in dichten, festen und gut verschlossenen Behältnissen erfolgen, die mit der Aufschrift „Gift'', dem Totenkopfzeichen sowie mit der Inhaltsangabe (z. B. thalliumhaltige Zubereitung) deutlich und dauerhaft versehen sind.
  2. Absatz 2,Thalliumhaltige Ungeziefermittel, welche zwar den bisherigen Vorschriften, nicht aber den im Absatz eins, genannten Voraussetzungen entsprechen, dürfen noch innerhalb von vier Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung unter den Bedingungen des Paragraph eins, abgegeben werden.

Gesetzesnummer

10010234

Dokumentnummer

NOR12129627

Alte Dokumentnummer

N8194137746L