Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Veterinärrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 197/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018StGBl. Nr. 197 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die nach dem 13. März 1938 auf dem Gebiete des Veterinärwesens ergangenen und im § 1 nicht aufgezählten Rechtsvorschriften treten, soweit sie mit den wieder eingeführten bisheriger oder neuer Fassung im Widerspruch stehen, unter einem außer Kraft.Die nach dem 13. März 1938 auf dem Gebiete des Veterinärwesens ergangenen und im Paragraph eins, nicht aufgezählten Rechtsvorschriften treten, soweit sie mit den wieder eingeführten bisheriger oder neuer Fassung im Widerspruch stehen, unter einem außer Kraft.
(2)Absatz 2,Im Zweifelsfalle stellt das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft durch Kundmachung fest, ob eine der im ersten Absatz des § 3 inbegriffenen Rechtsvorschriften als fortbestehend oder als aufgehoben zu gelten hat.Im Zweifelsfalle stellt das Staatsamt für Land- und Forstwirtschaft durch Kundmachung fest, ob eine der im ersten Absatz des Paragraph 3, inbegriffenen Rechtsvorschriften als fortbestehend oder als aufgehoben zu gelten hat.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR12129687
Alte Dokumentnummer
N8194531879L