Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Geschlechtskrankheitengesetz
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Verbotene Behandlungsarten.
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Verboten ist:
die briefliche Behandlung von Geschlechtskrankheiten sowie von Krankheiten und Leiden der Geschlechtsorgane, ferner die Ankündigung, Zusendung oder öffentliche Zurschaustellung von Heilmitteln zur Bekämpfung dieser Erkrankungen,
die Ankündigung der Behandlung von Geschlechtskrankheiten in der Tagespresse durch Ärzte sowie die Behandlung Geschlechtskranker durch Ärzte ohne eigener Wahrnehmung (Fernbehandlung).
(2)Absatz 2,Zulässig ist:
diedie Ankündigung von Mitteln, Gegenständen oder Verfahren zur Heilung oder Linderung von Geschlechtskrankheiten in der Fachpresse, sofern sie sich an Ärzte, Apotheker oder Personen wendet, die nach den geltenden Gesetzen berechtigt sind, mit solchen Mitteln, Gegenständen usw. Handel zu treiben.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2023
Dokumentnummer
NOR12129676
Alte Dokumentnummer
N8194531868L