Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.01.1995 bis 19.04.2002
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.01.199519.04.2002 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bazillenausscheidergesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 153 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Personenkreis.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien anordnen, daß in Betrieben und Unternehmungen bestimmter Art, in denen zum unmittelbar menschlichen Genuß dienende Nahrungs- und Genußmittel erzeugt, hergestellt oder abgegeben werden, für die Erzeugung, Herstellung oder Abgabe nur solche Personen neu aufgenommen, zu dieser Beschäftigung erstmalig herangezogen oder von einem zu bestimmenden Zeitpunkte an weiter verwendet werden dürfen, die durch ein vom zuständigen Amtsarzte auf Grund vorgenommener Untersuchung ausgestelltes amtsärztliches Zeugnis nachweisen können, daß sie in einem Betriebe oder Unternehmen dieser Art ohne Gefahr für die Verbraucher von Nahrungs- und Genußmitteln sowie ohne Gefährdung ihrer Mitarbeiter verwendet werden dürfen. Der Zeitpunkt der Ausstellung des amtsärztlichen Zeugnisses darf nicht mehr als höchstens vier Wochen vom Tage des Beginnes der Beschäftigung zurückliegen.
  2. Absatz 2,Zuständig ist der Amtsarzt, in dessen Wirkungsbereich der Sitz des Betriebes oder Unternehmens gelegen ist oder jener Amtsarzt, in dessen Wirkungsbereich der zu Verwendende seinen Hauptwohnsitz hat.

Schlagworte

Nahrungsmittel

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2025

Gesetzesnummer

10010245

Dokumentnummer

NOR12129690

Alte Dokumentnummer

N8194537783L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/stgbl/1945/153/P1/NOR12129690