Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bazillenausscheidergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 153/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002StGBl. Nr. 153 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Wirkung von Berufungen.
§ 10.Paragraph 10,
Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes und der nach demselben erlassenen Verordnungen ergehenden Bescheide, ausgenommen die auf Grund des § 9 dieses Gesetzes erlassenen Strafbescheide, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu. Berufungen gegen die auf Grund dieses Gesetzes und der nach demselben erlassenen Verordnungen ergehenden Bescheide, ausgenommen die auf Grund des Paragraph 9, dieses Gesetzes erlassenen Strafbescheide, kommt eine aufschiebende Wirkung nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12129699
Alte Dokumentnummer
N8194537792L