Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bazillenausscheidergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 153/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002StGBl. Nr. 153 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
24.06.1964
Außerkrafttretensdatum
19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien anordnen, daß eine Weiterverwendung der im § 1 angeführten Personen in ihrer bisherigen Beschäftigung in bestimmten Betrieben und Unternehmungen nur dann erfolgen darf, wenn durch eine in bestimmten Zeitabständen zu wiederholende amtsärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß gegen die Weiterverwendung keine Bedenken obwalten. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien anordnen, daß eine Weiterverwendung der im Paragraph eins, angeführten Personen in ihrer bisherigen Beschäftigung in bestimmten Betrieben und Unternehmungen nur dann erfolgen darf, wenn durch eine in bestimmten Zeitabständen zu wiederholende amtsärztliche Untersuchung festgestellt wird, daß gegen die Weiterverwendung keine Bedenken obwalten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Dokumentnummer
NOR12129691
Alte Dokumentnummer
N8194537784L