Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bazillenausscheidergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 153/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002StGBl. Nr. 153 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 3.Paragraph 3,
Die Bestimmungen der §§ 1 und 2 sind sinngemäß auch bei Einzelpersonen anzuwenden, die sich mit der Erzeugung, der Herstellung oder Abgabe zum unmittelbar menschlichen Genuß dienender Nahrungs- und Genußmitteln befassen. Die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 sind sinngemäß auch bei Einzelpersonen anzuwenden, die sich mit der Erzeugung, der Herstellung oder Abgabe zum unmittelbar menschlichen Genuß dienender Nahrungs- und Genußmitteln befassen.
Schlagworte
Nahrungsmittel
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12129692
Alte Dokumentnummer
N8194537785L