Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
16.09.1945 bis 19.04.2002 — StGBl. Nr. 153/1945 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 416.09.194519.04.2002 StGBl. Nr. 153/1945 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bazillenausscheidergesetz

Kundmachungsorgan

StGBl. Nr. 153 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.09.1945StGBl. Nr. 153/1945

Außerkrafttretensdatum

19.04.2002aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Amtsärztliche Untersuchung.

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei der vorzunehmenden amtsärztlichen Untersuchung ist jedenfalls auf das Freisein von akuten und chronischen Infektions-Krankheiten, Parasiten sowie ekelerregenden Krankheiten zu achten. Erforderlichenfalls ist auch eine Röntgenuntersuchung der Lungen durchzuführen oder zu veranlassen.
  2. Absatz 2,Das amtsärztliche Zeugnis darf erst ausgestellt werden, wenn aus dem vorliegenden Gutachten einer staatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt oder einer zur Vornahme solcher Untersuchungen autorisierten anderen Anstalt festgestellt ist, daß der Untersuchte Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Bauchtyphus nicht ausscheidet.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020

Gesetzesnummer

10010245

Dokumentnummer

NOR12129693

Alte Dokumentnummer

N8194537786L