Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bazillenausscheidergesetz
Kundmachungsorgan
StGBl. Nr. 153/1945 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2002StGBl. Nr. 153 aus 1945, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Amtsärztliche Untersuchung.
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Bei der vorzunehmenden amtsärztlichen Untersuchung ist jedenfalls auf das Freisein von akuten und chronischen Infektions-Krankheiten, Parasiten sowie ekelerregenden Krankheiten zu achten. Erforderlichenfalls ist auch eine Röntgenuntersuchung der Lungen durchzuführen oder zu veranlassen.
(2)Absatz 2,Das amtsärztliche Zeugnis darf erst ausgestellt werden, wenn aus dem vorliegenden Gutachten einer staatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt oder einer zur Vornahme solcher Untersuchungen autorisierten anderen Anstalt festgestellt ist, daß der Untersuchte Erreger der bakteriellen Lebensmittelvergiftung, des Paratyphus, der übertragbaren Ruhr oder des Bauchtyphus nicht ausscheidet.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020
Dokumentnummer
NOR12129693
Alte Dokumentnummer
N8194537786L